Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Journalistin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vorher festgelegten Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach Erhalt. Hat die Bestellerin oder der Bestellers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch die Bestellerin oder des Bestellers darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Die Bestellerin oder der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität der Urheberin und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung der Urheberin zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Die Bestellerin oder der Besteller ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt die Bestellerin oder der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so muss die Bestellerin oder der Besteller vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einholen. Holt die Bestellerin oder der Besteller die Zustimmung nicht ein, muss die Journalistin von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen. Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach § 13 UrhG oder verstößt die Bestellerin oder der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht die Bestellerin oder der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Die Bestellerin oder der Besteller hat der Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Journalistin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verantwortlich; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Journalistin und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Journalistin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Journalistin trifft die Haftung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/ oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.de, www.gdv.de. Alternativ kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber mit der Journalistin vereinbaren, dass diese für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Journalistin angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Journalistin. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist verpflichtet, die eigenen Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber wird durch die Journalistin darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Journalistin oder seine Erfüllungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfinnen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Journalistin Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfinnen oder Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Journalistin verletzt wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Grundsätze der Honorargestaltung laut „Vertragsbedingungen und Honorare, Übersicht des Deutschen Journalisten-Verbandes“ in der jeweils zuletzt veröffentlichten jährlichen Fassung anzuwenden.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Bestellerin oder des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz der Journalistin.
Zusätzliche Lizenzierungsbedingungen bei Auftragsarbeiten und Bildeinkäufen
Allgemeines:
Der Umfang der übertragenen Rechte wird bei Auftragserteilung vereinbart. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5) UrhG.
Das Grundhonorar enthält nur das Recht, die Medien unmittelbar zu beliefern. Eine werbliche, nicht redaktionelle Verwendung wird zusätzlich honoriert (z. B. Anzeigen, Mailing usw.).
Die Weitergabe an weiterverarbeitende Agenturen und Pressedienste ist zustimmungspflichtig. Sie bedingt einen Aufschlag von 100 % auf das Grundhonorar. Das Unternehmen ist auf den Namensnennungsanspruch hinzuweisen.
Sonstiges:
Kosten der Vervielfältigung sind nicht im Honorar enthalten.
Die Verbreiterin oder der Verbreiter hat durch Kennzeichnung unmittelbar am Bild auf den Ablauf der Frist zur honorarfreien Nutzung hinzuweisen (Verfalldatum); ferner wird vermerkt, dass danach Honorarpflicht zugunsten der Fotografin (mit Anschrift) eintritt. Diese Kennzeichnung wird durch einen Beleg nachgewiesen.
Embedding:
Bei der Nutzung der Bilder auf Websites muss sichergestellt werden, dass ein Embedding/Framing/Einbinden nicht ermöglicht wird.
Metadaten:
Die Metadaten der Bilddateien dürfen nicht verändert, gelöscht oder anderweitig manipuliert werden.
Nutzungsdauer:
Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte werden für die jeweilige Laufzeit übertragen und erlöschen dann. Nutzungsdauerverlängerung: plus 50 % Zuschlag pro zusätzlichem Zeitintervall
Marktübliche allgemeine Konditionen für die Nutzung von Bildern in den verschiedenen Medienbereichen
Allgemein:
Vertragsgrundlage sind im Allgemeinen die Liefer- und Geschäftsbedingungen der Bildlieferantin.
Der Bildquellennachweis – Urhebervermerk nach § 13 UrhG entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen – wird grundsätzlich am jeweiligen Bild verlangt.
Bei der Nutzung von Bildern, die die Persönlichkeits-, Kunsturheber-, Marken- und andere Rechte Dritter betreffen, müssen diese gesondert eingeholt werden.
Digitale Bildvorlagen sind nach der Nutzung zu löschen. Speicherung bei der Nutzerin oder dem Nutzer muss mit der Bildlieferantin vereinbart werden.
Honorare, Kosten:
Die angegebenen Honorare beziehen sich auf das einmalige Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs.
Zusätzliche Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren.
Die Honorare verstehen sich in Euro, netto ohne Mehrwertsteuer.
Nutzungsrechte werden für Deutschland vergeben, so weit nicht anders angegeben.
Servicekosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare und werden gesondert berechnet.
Zuschläge:
Zuschläge beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes. Die Gesamtsumme ergibt ein neues Grundhonorar. Sollten erweiterte oder zusätzliche Nutzungsrechte berechnet werden müssen, so müssen diese auf das neue Grundhonorar bezogen werden.
Exklusivrechte und Sperrfristen: Aufpreis nach Vereinbarung.
Werbliche Nutzung: plus 100 % Zuschlag, so weit nicht anders angegeben.
Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100 % (bestätigt durch Rechtsprechung, z.B. LG Hamburg vom 22.11.87, Az. 74 0 68/78, LG München I vom 23.4.91, Az. 210 6247/89).
Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar, sofern solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG FfM Az 11U 49/96 (I/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96).
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